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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Den anerkannten '''Betreuungsvereinen''' misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es in die Praxis zu. Es handelt sich um [[wikipedia:de:eingetragener Verein|eingetragene Vereine]]. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 840 Betreuungsvereine (Stand Ende 2014).  
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Den anerkannten '''Betreuungsvereinen''' misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es in die Praxis zu. Es handelt sich um [[wikipedia:de:eingetragener Verein|eingetragene Vereine]]. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 820 Betreuungsvereine (Stand Ende 2023).  
    
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.
 
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.
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Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 1908f BGB (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
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Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 BtOG (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
    
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
 
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1908b BGB).
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Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
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Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen 291 FamFG).
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Voraussetzung zur Bestellung ist zudem die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen 1868 Abs. 6 BGB).
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Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden 1900 Abs. 5 BGB).
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Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen 291 FamFG).
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Für die Tätigkeit seiner [[Vereinsbetreuer]] kann der Verein gem.  § 7 VBVG ([[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]) [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] beantragen. Außerdem ist als [[befreiter Betreuer]] von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der [[Rechnungslegung]]spflicht.
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Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1818 Abs. 5 BGB).
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Für die Tätigkeit seiner [[Vereinsbetreuer]] kann der Verein gem.  § 7 Abs. 2 VBVG ([[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]) [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] beantragen. Außerdem ist als [[befreiter Betreuer]] von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der [[Rechnungslegung]]spflicht.
    
Vereinsmitarbeiter können auch als [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden. Der Vergütungsanspruch liegt wie beim Vereinsbetreuer beim Verein (§ 277 Abs. 4 FamFG).
 
Vereinsmitarbeiter können auch als [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden. Der Vergütungsanspruch liegt wie beim Vereinsbetreuer beim Verein (§ 277 Abs. 4 FamFG).
    
==Querschnittsaufgaben==
 
==Querschnittsaufgaben==
Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, [[Beratung]] und [[Ausbildung|Fortbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern und z.T. durch Kommunen Zuschüsse gewährt.
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Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, [[Beratung]] und [[Ausbildung|Fortbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] durchzuführen (§ 15 BtOG). Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern und z.T. durch Kommunen Zuschüsse gewährt.
    
Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en zu informieren. Personen, die [[Vorsorgevollmacht]]en errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.
 
Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en zu informieren. Personen, die [[Vorsorgevollmacht]]en errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.
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Die Zahl der anerkannten Betreuungsvereine (§ 1908f BGB) stieg 2014 auf 838 (gegenüber 832 im Jahr 2013). Durch Landesmittel gefördert wurden 619 Vereine (2012: 615). Die Fördersumme betrug 2014 10.286 Mio. € (2013 10.342 Mio. €). Dies war 2014 bundesweit je 1.000 Einwohner eine Summe von 126,86.  Bei den 2014er Zahlen fehlen die Fördersummen aus dem Saarland (2013: 293.000,– €). Es gibt weiterhin erhebliche Unterschiede in den Bundesländern.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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