Änderungen

Zeile 74: Zeile 74:  
Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist).
 
Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist).
   −
Einkünfte nach § 1835a BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.
+
Einkünfte nach § 1878 BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.
   −
Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.7. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres.
+
Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.8. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 28.2.. des übernächsten Kalenderjahres.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 90: Zeile 90:  
'''FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05''', EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819
 
'''FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05''', EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819
   −
#Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim  [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.
+
#Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.
 
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.
 
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.