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| | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten") | | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten") |
| − | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 5.000 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt) | + | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt) |
| − | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. | + | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. |
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| | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: | | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: |
| | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder | | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder |
| − | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 168 FamFG vorgesehen) | + | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen) |
| − | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk (§ 1809 BGB) angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig. | + | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig. |
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| | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== | | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== |