'''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23'''
'''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2023, 7 T 49/23'''
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Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.
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Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 01.01.2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,- €.
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'''Landgericht Halle, Beschluss vom 30.3.2023, 1 T 80/23'''
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# Ein Rückforderungsbeschluss gegenüber einem Betreuten, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, ist gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB - höherer Schonbetrag von 10.000 €, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten.
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# Bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneter Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 Abs. 1 FamFG. In solchen Fällen kann gemäß § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit erfolgen.