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==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
 
==Neuregelung der Rückforderungsfrist zum 1.1.2010==
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Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
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Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem damaligen § 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Anders als jedoch im Regierungsentwurf, nach dem die Erlöschensfrist in Satz 2 des § 1836e von zehn auf drei Jahre verkürzt werden sollte, wurde auf
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Vorschlag des Rechtausschusses des Bundestags der 2. Satz ersatzlos gestrichen.  Die
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren
 
Begründung lautete, dass ja dann ohnehin die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren

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