Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
30 Bytes hinzugefügt ,  15:05, 2. Okt. 2023
K
Zeile 347: Zeile 347:  
===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===
 
===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===
   −
Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zu melden ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB).
+
Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Betreuungsgericht zu melden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 1 BGB).
    
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.
 
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.
+
 
 
===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===
 
===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===
  
17

Bearbeitungen

Navigationsmenü