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===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===
 
===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===
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{{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist.  
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{{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist.  
    
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.
 
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.
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