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===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===
 
===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===
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Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.
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Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.
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Besteht die dringende Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht und dadurch die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Bevollmächtigten die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, § 1820 Abs. 4 Nr. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und der Betreuer zu verpflichten, die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten herauszugeben.
    
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
 
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
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