Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet § | Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet § |