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Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §
 
Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §
 
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von Betreuungsbehörden (§
 
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von Betreuungsbehörden (§
4 Abs 3 BtBG) und Betreuungsvereinen (§ 1908f BGB) zu beraten und zu unterstützen.
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5 Abs 2 BtOG) und Betreuungsvereinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BtOG) zu beraten und zu unterstützen.
    
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==
 
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==
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