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==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==
 
==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==
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Für Vorsorgevollmachten gibt es im BGB keine gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht abweichende Regelungen.
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Für Vorsorgevollmachten und Kontrollbetreuungen sind seit 1.1.2023 in §1820 BGB Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht geregelt.
    
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===
 
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===
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Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.
 
Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.
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Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demezn]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.
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Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.
    
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===
 
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===
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