Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben. | Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben. |