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==Betreuungsverfahren==
 
==Betreuungsverfahren==
§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
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§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
* wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis#Alle_Angelegenheiten|für alle Angelegenheiten]] ist;
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* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1830 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
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* seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der [[Sterbehilfe|Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]] (§ 1829 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
* seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der [[Sterbehilfe|Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]] (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
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*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] (§ 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] zu bestellen (§ 312 FamFG)
      
==Unterbringungsverfahren==
 
==Unterbringungsverfahren==

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