Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG, ab 01.09.2009 § 317 FamFG).
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).