Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 77: Zeile 77:  
# Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
 
# Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
   −
'''BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19'''
+
'''BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19''', FamRZ 2022, 896
    
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
 
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
   −
Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro.
+
—-
 +
 
 +
Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält seit 1.9.2009 gem. § 158c FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFH, Urt v. 17.07.2019 - V R 27/17).
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==

Navigationsmenü