| | Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. | | Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. |
| − | Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein. | + | Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein. |