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===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 278 Abs. 5 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Die [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
    
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