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Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.
 
Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.
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In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]].
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In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen ({{Zitat de §|1867|bgb}} BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]].
    
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