Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. | Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. |