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Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.
 
Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.
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Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] zu gefährden (§ 1896 Abs. 1 und 1a BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.
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Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] zu gefährden (§ 1814 Abs. 1 BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.
    
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