ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1817 Abs. 4,5 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.
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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1817 Abs. 4 und 5 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.