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Das Verfahren zur Feststellung der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] und [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem [[Betreuungsgericht]] einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des [[wikipedia:deStaatsanwalt|Staatsanwalt]]es im früheren [[wikipedia:de:Entmündigung|Vormundschaftsrecht]], gibt es seit 1992 nicht mehr.  
 
Das Verfahren zur Feststellung der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] und [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem [[Betreuungsgericht]] einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des [[wikipedia:deStaatsanwalt|Staatsanwalt]]es im früheren [[wikipedia:de:Entmündigung|Vormundschaftsrecht]], gibt es seit 1992 nicht mehr.  
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In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der [[Betreuungsbehörde]], die nach {{Zitat de §|9|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet (§ 7 Abs. 4 FamFG).
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In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der [[Betreuungsbehörde]], die nach {{Zitat de §|9|btog}} Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet (§ 7 Abs. 4 FamFG).
    
Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.
 
Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.
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