Das Verfahren zur Feststellung der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] und [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem [[Betreuungsgericht]] einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des [[wikipedia:deStaatsanwalt|Staatsanwalt]]es im früheren [[wikipedia:de:Entmündigung|Vormundschaftsrecht]], gibt es seit 1992 nicht mehr. | Das Verfahren zur Feststellung der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] und [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem [[Betreuungsgericht]] einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des [[wikipedia:deStaatsanwalt|Staatsanwalt]]es im früheren [[wikipedia:de:Entmündigung|Vormundschaftsrecht]], gibt es seit 1992 nicht mehr. |