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==Belegbeifügung==
 
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Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind nach § 1835 Abs. 2 BGB in geeigneter Weise zu belegen, um eine Überprüfung durch das Gericht zu ermöglichen. Die Art der Belege liegt im Ermessen des Gerichts. Kopien oder digitale Ausdrucke können als Belege ausreichend sein, da der Betreuer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis versichert, BT-Drs. 19/24445, S. 266.
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Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind nach § 1835 Abs. 2 BGB in geeigneter Weise zu belegen, um eine Überprüfung durch das Gericht zu ermöglichen. Die Art der Belege liegt im Ermessen des Gerichts. Kopien oder digitale Ausdrucke können als Belege ausreichend sein, da der Betreuer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis versichert (BT-Drs. 19/24445, S. 266).
    
==Inhalt des Vermögensverzeichnisses==
 
==Inhalt des Vermögensverzeichnisses==
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