Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind in geeigneter Weise zu belegen, § 1835 Abs. 2 BGB. Dies können auch Kopien oder digitale Ausdrucke sein, BT-Drs. 19/24445, S. 266
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Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind nach § 1835 Abs. 2 BGB in geeigneter Weise zu belegen, um eine Überprüfung durch das Gericht zu ermöglichen. Die Art der Belege liegt im Ermessen des Gerichts. Kopien oder digitale Ausdrucke können als Belege ausreichend sein, da der Betreuer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis versichert, BT-Drs. 19/24445, S. 266.