Das Gericht gibt nach erfolgter Prüfung das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis, es sei denn, dieser ist nicht in der Lage das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen oder es sind erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten (§ 1835 Abs. 6 BGB). | Das Gericht gibt nach erfolgter Prüfung das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis, es sei denn, dieser ist nicht in der Lage das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen oder es sind erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten (§ 1835 Abs. 6 BGB). |