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Das Gericht gibt nach erfolgter Prüfung das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis, es sei denn, dieser ist nicht in der Lage das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen oder es sind erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten (§ 1835 Abs. 6 BGB).  
 
Das Gericht gibt nach erfolgter Prüfung das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis, es sei denn, dieser ist nicht in der Lage das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen oder es sind erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten (§ 1835 Abs. 6 BGB).  
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Das Verzeichnis kann dem Betreuten durch Übersendung einer Kopie oder mündlich, z.B. bei beruflich geführten Betreuungen in dem Gespräch zur Erörterung des [[Anfangsbericht]]s (§ 1863 Abs. 1 Satz 5 BGB) oder bei ehrenamtlich geführten Betreuungen im [[Anfangsgespräch]] (§ 1863 Abs. 2 BGB), zur Kenntnis gegeben werden.  
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Das Verzeichnis kann dem Betreuten durch Übersendung einer Kopie oder mündlich, z.B. bei beruflich geführten Betreuungen im [[Erörterungsgespräch]] des [[Anfangsbericht]]s (§ 1863 Abs. 1 Satz 5 BGB) oder bei ehrenamtlich geführten Betreuungen im [[Anfangsgespräch]] (§ 1863 Abs. 2 BGB), zur Kenntnis gegeben werden.  
    
Die Bekanntgabe des Verzeichnisses dient dazu, den Betreuten in die gerichtliche Kontrolle der Betreuung einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zu geben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu überprüfen.
 
Die Bekanntgabe des Verzeichnisses dient dazu, den Betreuten in die gerichtliche Kontrolle der Betreuung einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zu geben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu überprüfen.
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