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===Hinzuziehung von Sachverständigen===
 
===Hinzuziehung von Sachverständigen===
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Der Betreuer kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB 2023 einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Wert eines Gegenstands zu schätzen ist und hierfür sachverständige Kenntnisse erforderlich sind. Der Betreuer ist allerdings gehalten nur dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn die Kosten für die Beauftragung in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Betreuten stehen und die Schätzung für die Vermögensverwaltung erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass eine Verwertung des zu schätzenden Gegenstands vom Betreuten gewünscht oder notwendig werden wird.  
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Der Betreuer kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Wert eines Gegenstands zu schätzen ist und hierfür sachverständige Kenntnisse erforderlich sind. Der Betreuer ist allerdings gehalten nur dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn die Kosten für die Beauftragung in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Betreuten stehen und die Schätzung für die Vermögensverwaltung erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass eine Verwertung des zu schätzenden Gegenstands vom Betreuten gewünscht oder notwendig werden wird.  
    
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bietet sich insbesondere an für die Bewertung von Immobilien, Erwerbsgeschäften, Sammlungen, Antiquitäten, Anteilen an Gesellschaftsvermögen.  
 
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bietet sich insbesondere an für die Bewertung von Immobilien, Erwerbsgeschäften, Sammlungen, Antiquitäten, Anteilen an Gesellschaftsvermögen.  
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