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| | In bestimmten Fällen, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, kann die Hinzuziehung eines Zeugen bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses oder der Sichtung von Vermögensgegenständen, z.B. beim Betreten der Wohnung oder dem Öffnen eines Schließfachs, angezeigt sein. Dies kann einerseits dem Schutz des Betreuten vor einem Missbrauch der Betreuerstellung, andererseits der Absicherung des Betreuers vor dem Vorwurf des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten dienen. | | In bestimmten Fällen, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, kann die Hinzuziehung eines Zeugen bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses oder der Sichtung von Vermögensgegenständen, z.B. beim Betreten der Wohnung oder dem Öffnen eines Schließfachs, angezeigt sein. Dies kann einerseits dem Schutz des Betreuten vor einem Missbrauch der Betreuerstellung, andererseits der Absicherung des Betreuers vor dem Vorwurf des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten dienen. |
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| − | Stellt das Gericht fest, dass in dem betreffenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann es gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB 2023 anordnen, dass ein Zeuge für die Erstellung des Verzeichnisses bzw. der Inaugenscheinnahme einzelner Vermögenswerte vom Betreuer hinzuziehen ist. | + | Stellt das Gericht fest, dass in dem betreffenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann es gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB anordnen, dass ein Zeuge für die Erstellung des Verzeichnisses bzw. der Inaugenscheinnahme einzelner Vermögenswerte vom Betreuer hinzuziehen ist. |
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| | Sollte der Betreuer die Hinzuziehung eines Zeugen für erforderlich halten, kann er eine entsprechende Anregung an das Gericht geben, bevor er die Sichtung des Vermögens vornimmt. | | Sollte der Betreuer die Hinzuziehung eines Zeugen für erforderlich halten, kann er eine entsprechende Anregung an das Gericht geben, bevor er die Sichtung des Vermögens vornimmt. |
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| − | Bei der hinzuzuziehenden Person handelt es sich nicht um einem Zeugen i.S.v. §§ 29, 30 FamFG im Rahmen einer verfahrensrechtlichen Beweiserhebung. Er hat eher die Rolle eines Augenscheinsgehilfen. Als zu benennende Zeugen kommen die in § 1835 Abs. 3 BGB 2023 genannten Personen oder eine sonstige dritte Person, z.B. ein beruflicher Betreuer oder Verfahrenspfleger in Betracht. Die Auswahl der Person des Zeugen erfolgt durch das Gericht. | + | Bei der hinzuzuziehenden Person handelt es sich nicht um einem Zeugen i.S.v. §§ 29, 30 FamFG im Rahmen einer verfahrensrechtlichen Beweiserhebung. Er hat eher die Rolle eines Augenscheinsgehilfen. Als zu benennende Zeugen kommen die in § 1835 Abs. 3 BGB genannten Personen oder eine sonstige dritte Person, z.B. ein beruflicher Betreuer oder Verfahrenspfleger in Betracht. Die Auswahl der Person des Zeugen erfolgt durch das Gericht. |
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| | Die Anordnung sollte nach Möglichkeit erfolgen, bevor der Betreuer das Vermögen sichtet bzw. die Wohnung betritt oder ein Schließfach öffnet. Die gerichtliche Anordnung kann bereits bei Betreuerbestellung durch den Richter oder danach durch den Rechtspfleger erfolgen. | | Die Anordnung sollte nach Möglichkeit erfolgen, bevor der Betreuer das Vermögen sichtet bzw. die Wohnung betritt oder ein Schließfach öffnet. Die gerichtliche Anordnung kann bereits bei Betreuerbestellung durch den Richter oder danach durch den Rechtspfleger erfolgen. |
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| − | Der Betreuer hat gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 3 BGB 2023 den Zugang zu den betreffenden Vermögenswerten zu gewährleisten, z.B. durch Übergabe von Unterlagen oder durch eine gemeinsame Inaugenscheinnahme. | + | Der Betreuer hat gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 3 BGB den Zugang zu den betreffenden Vermögenswerten zu gewährleisten, z.B. durch Übergabe von Unterlagen oder durch eine gemeinsame Inaugenscheinnahme. |
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| − | Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB 2023. | + | Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB. |
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| − | Der Zeuge erhält gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB 2023 eine Erstattung seiner Aufwendungen aus der Staatskasse nach §§ 19-22 JVEG, die vom Betreuten als Auslagen des Gerichts der Staatskasse zu erstatten sind. | + | Der Zeuge erhält gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Erstattung seiner Aufwendungen aus der Staatskasse nach §§ 19-22 JVEG, die vom Betreuten als Auslagen des Gerichts der Staatskasse zu erstatten sind. |
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| | ==Bekanntgabe des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten== | | ==Bekanntgabe des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten== |