Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.
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Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.