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==Voraussetzungen==
 
==Voraussetzungen==
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==Selbst gewählte Hilfe==
 
==Selbst gewählte Hilfe==
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Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.
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Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  (§ 1814 Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.
    
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==
 
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==
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Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.
 
Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.
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{{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“  Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).
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§ 104 Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“  Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).
    
'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
 
'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''

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