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| ==Voraussetzungen== | | ==Voraussetzungen== |
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− | Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1901a BGB verbindlich festgelegt werden kann. | + | Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1827 BGB verbindlich festgelegt werden kann. |
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− | Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO. | + | Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1814 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO. |
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− | Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert. | + | Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Der Bevollmächtigte hat sein Handeln für den Vollmachtgeber an den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen (§ 1821 BGB) auszurichten. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert. |
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| Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich. | | Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich. |