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Viele Betreute leben in Einrichtungen (Krankenhäuser, [[Altenheim|Alten- und Wohnheime]]), ohne dort im eigentlichen Sinn ([[Unterbringung|freiheitsentziehend]]) untergebracht zu sein.  
 
Viele Betreute leben in Einrichtungen (Krankenhäuser, [[Altenheim|Alten- und Wohnheime]]), ohne dort im eigentlichen Sinn ([[Unterbringung|freiheitsentziehend]]) untergebracht zu sein.  
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Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]].
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Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]].
    
Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
 
Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
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==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==
 
==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==
  
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