Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet. | Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet. |