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==Einwilligung in die Maßnahme==
 
==Einwilligung in die Maßnahme==
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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
    
Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
 
Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
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