Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]]. | Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]]. |