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* starker Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.
 
* starker Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.
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Auch dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitiger [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme rechtfertigen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es muss eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohen, auch muss eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestehen.
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Auch dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitiger [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme rechtfertigen (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es muss eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohen, auch muss eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestehen.
    
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten.
 
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten.
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