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==Zulässig ist dies nur zum Schutz des Betreuten vor Selbstgefährdung==
 
==Zulässig ist dies nur zum Schutz des Betreuten vor Selbstgefährdung==
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Die Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es genügt, wenn der Betreute seine Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass er beim Verlassen des Heimes planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sich hierbei der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden, oder dass er nachts ohne Bettgitter aus dem Bett fallen würde.
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Die Selbstgefährdung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es genügt, wenn der Betreute seine Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass er beim Verlassen des Heimes planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sich hierbei der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden, oder dass er nachts ohne Bettgitter aus dem Bett fallen würde.
    
Es gibt nur wenige Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen angebracht sind,
 
Es gibt nur wenige Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen angebracht sind,
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