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==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen==
 
==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen==
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Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht  mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern.  
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Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1831 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht  mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern.  
    
Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters.
 
Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters.
      
==Einwilligung in die Maßnahme==
 
==Einwilligung in die Maßnahme==
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