− | Nach {{Zitat Art|104|gg}} Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. | + | Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. |
− | Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ {{Zitat de §|70|fgg}} ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der [[ikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentlichen Sicherheit]] zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]] (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet. | + | Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ § 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]] (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet. |