Zeile 227: |
Zeile 227: |
| Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
| | | |
− | '''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05; FamRZ 2006, 62 (Ls.)''' |
| | | |
| 1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. | | 1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. |
Zeile 233: |
Zeile 233: |
| 2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird. | | 2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird. |
| | | |
− | '''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06''': | + | '''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06; FGPrax 2006, 87''': |
| | | |
− | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen | + | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde. |
− | die sofortige weitere Beschwerde. | |
| | | |
| '''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128; Unterbringungsdauer anfechtbar?''' | | '''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128; Unterbringungsdauer anfechtbar?''' |