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Rechtsprechung:
 
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05'''
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05; FamRZ 2006, 62 (Ls.)'''
    
1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
 
1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
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2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
 
2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06''':
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06; FGPrax 2006, 87''':
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Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen
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Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
die sofortige weitere Beschwerde.
      
'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?'''
 
'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?'''

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