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[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales [[Vorsorgeregister]] für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales [[Vorsorgeregister]] für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. § 1896 Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
    
Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
 
Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
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Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen ({{Zitat de §|20a|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]]).
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Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen (§ 20a Beurkundungsgesetz).
    
===Registrierung von Vorsorgevollmachten===
 
===Registrierung von Vorsorgevollmachten===
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* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2742/Formular%20P.pdf Meldeformular zum Vorsorgeregister]
 
* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2742/Formular%20P.pdf Meldeformular zum Vorsorgeregister]
 
* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2743/Formular%20PZ.pdf Ergänzungsblatt zum Meldeformular]
 
* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2743/Formular%20PZ.pdf Ergänzungsblatt zum Meldeformular]
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==Siehe auch==
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*[[Vorsorgeregister]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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