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[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales Vorsorgeregister für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales [[Vorsorgeregister]] für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
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Die Verordnung erlaubt seit 1. März 2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
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Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
    
Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen ({{Zitat de §|20a|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]]).
 
Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen ({{Zitat de §|20a|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]]).

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