Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente. | Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente. |