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-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB-V)
 
-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB-V)
   −
-Elterngeld, soweit es mtl. 300 Euro übersteigt (und den ergänzenden Landeserziehungsgeldgesetzen einiger Bundesländer);  
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-Elterngeld, soweit es mtl. 300 Euro übersteigt;  
    
-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)
 
-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)