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Version vom 12. Dezember 2008, 16:30 Uhr
26 Bytes entfernt
,
16:30, 12. Dez. 2008
→Nicht als Einkommen angesehen werden im Sozialhilferecht:
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-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB-V)
-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB-V)
−
-
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(und den ergänzenden Landeserziehungsgeldgesetzen einiger Bundesländer);
vgl. § 8 Abs. 1 BErzGG
+
-
Elterngeld, soweit es mtl. 300 Euro übersteigt
(und den ergänzenden Landeserziehungsgeldgesetzen einiger Bundesländer);
-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)
-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)
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,
Administratoren
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