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Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
 
Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
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Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
 
Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
  

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