Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können. | Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können. |