Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger. | Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger. |