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====Schuldverpflichtungen====
 
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Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger.
 
Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger.
    
Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.
 
Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.
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Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die Vermögenssorge als Aufgabenkreis übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der Betreuervergütung gänzlich unberücksichtigt, könnte die Betreueraufgabe u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
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Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e; § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
    
Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
 
Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.