Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
661 Bytes hinzugefügt ,  12:57, 20. Nov. 2008
Zeile 62: Zeile 62:  
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
   −
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a416.php3 LG Hildesheim, 5 T 879/96, Beschluss vom 4. Oktober 1996''':]
+
'''LG Hildesheim, {{Rspr|5 T 879/96}}, Beschluss vom 04.10.1996''':
    
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
 
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
   −
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a385.php3 BayObLG, 3Z BR 281/96 = BayObLGZ 1997 Nr. 5, Beschluss vom 15. Januar 1997]''':
+
'''BayObLG, {{Rspr|3Z BR 281/96}} = BayObLGZ 1997 Nr. 5, Beschluss vom 15.01.1997''':
    
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
 
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
   −
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2008, 19 Wx 44/07:]'''
+
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2008], {{Rspr|19 Wx 44/07}}, FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813'''
    
Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
 
Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
 +
 +
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, {{Rspr|20 W 354/08}} ''':
 +
 +
Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
 +
 +
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

Navigationsmenü