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Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
 
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
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'''BayObLG, {{Rspr|3Z BR 281/96}} = BayObLGZ 1997 Nr. 5, Beschluss vom 15.01.1997''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 15.01.1997, {{Rspr|3Z BR 281/96}} = BayObLGZ 1997 Nr. 5 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65''':
    
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
 
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.

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