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| | Das [[Vormundschaftsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. | | Das [[Vormundschaftsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. |
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| − | ==Beratung der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 I BGB)== | + | ==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 Abs. 1 BGB)== |
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| | ===Allgemeines=== | | ===Allgemeines=== |
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| | Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. | | Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. |
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| − | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908 i II S.2). Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). | + | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908 i II S.2). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). |
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| | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 III) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 III Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8). | | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 III) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 III Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8). |
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| | ====Rechungslegung==== | | ====Rechungslegung==== |
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| − | Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 III). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen. | + | Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 III). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen. |
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| | Die Abstände der [[Rechnungslegung]] kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 IV), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.). | | Die Abstände der [[Rechnungslegung]] kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 IV), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.). |
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| − | Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). | + | Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). |
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| | Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern. | | Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05''': | + | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, {{Rspr|19 Wx 7/05}}''': |
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| | Das Vormundschaftsgericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben. | | Das Vormundschaftsgericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben. |
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| | Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514. | | Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514. |
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| − | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). Zu Einzelheiten siehe die Komm. zu § 1908 b Rz. 13 ff. | + | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). |
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| − | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 69 g IV Nr. 3 FGG). Vgl. zu Einzelheiten die Komm. zu § 69 g FGG. | + | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 69 g IV Nr. 3 FGG). |
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| | ===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht=== | | ===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht=== |
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| | ===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts=== | | ===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts=== |
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| − | '''LG Köln 1 T 117/92, Beschluss vom 27. 04. 1992, NJW 93, 206:''' | + | '''LG Köln, Beschluss vom 27. 04. 1992, {{Rspr|1 T 117/92}}, NJW 1993, 206:''' |
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| | 1. In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Vormunds tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Vormunds setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. | | 1. In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Vormunds tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Vormunds setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. |
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| − | '''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004, 5 W 299/03:]''' | + | '''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004], {{Rspr|5 W 299/03}}:''' |
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| | Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. | | Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. |
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| | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] | | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| − | [[Kategorie:Betreuerpflichten]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div> | + | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |