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==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
 
==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
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Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).
 
Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).
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Die dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e begrenzen den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. §§ 1896 II 1, 1902BGB: „In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).
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Die dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e begrenzen den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. §§ 1896 II 1, 1902BGB: „In seinem Aufgabenkreis [[gesetzlicher Vertreter|vertritt]] der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).
    
Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368).  
 
Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368).