Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). | Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). |