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Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann (Lebenshilfe) zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
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'''AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016 - 88 XVII 364/15'''
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# Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden iSd § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme.
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# Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
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# Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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