Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. | Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. |